Funkzeugnisse Übersicht
Sportschifffahrt/Berufsschifffahrt, Vergleich alt/neu)
Funkzeugnisse sind sowohl in der Berufsschifffahrt als auch in der Sportschifffahrt ein wichtiges Thema. Die heute gültigen Funkscheine (UBI, SRC/ROC sowie LRC/GOC) haben die bis zum 31. Dezember 2002 ausgestellten Sprechfunkzeugnisse (USZ/ASZ) bzw. Betriebszeugnisse für Funker (BZ I/BZ II/ABZ) abgelöst.
Für die vor 2003 erworbenen Funkzeugnisse existiert allerdings ein weitgehender Bestandschutz. Die alten Betriebszeugnisse behalten unbefristet ihre Gültigkeit und müssen weder neu erworben noch umgeschrieben werden. Einen Überblick über die Gültigkeit der alten und neuen Funkzertifikate erhalten Sie in nachfolgender Tabelle:
Funkzeugnisse |
Binnenfunk |
UKW Seefunk ohne GMDSS | UKW Seefunk mit GMDSS (national) |
UKW Seefunk mit GMDSS (international) |
Seefunk auf Kurzwelle, Grenzwelle | |
LRC Long Range Certificate |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Zeugnisse ab dem 01.01.2003 für die Sportschifffahrt |
|
SRC Short Range Certificate |
|
Ja |
Ja |
|||
UBI UKW Sprechfunkzeugniss für den Binnenfunk |
Ja |
Zeugnis ab dem 01.01.2003 für die Sport- und Berufsschifffahrt | ||||
GOC Allgemeines Betriebszeugnis für Funker |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Zeugnisse ab dem 01.01.2003 für die Berufsschifffahrt |
|
ROC Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker |
Ja |
Ja |
Ja |
|||
UBZ UKW Betriebs-funkzeugnis für Funker |
Ja |
Ja |
Nur für bestimmte Berufsgruppen | |||
BZ I Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker I (UKW Betriebszeugnis I) |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Zeugnisse die bis 31.12.2002 ausgestellt wurden sind unbefristet gültig |
|
BZ II Beschränkt gültiges Betriebszeugnis für Funker II (UKW Betriebszeugnis II) |
Ja |
Ja |
Ja |
|||
ABZ Allgemeins Betriebszeugnis für Funker (Allgemeines Betriebszeugnis) |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
Ja |
|
ASZ Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den Seefunkdienst (Allgemeines Sprechfunkzeugnis) |
Ja |
Ja |
Ja |
|||
USZ Beschränkt gültiges Sprechfunkzeugnis für Ultrakurzwellen (UKW Sprechfunkzeugnis) |
Ja |
Ja |
Nach Übergang der Prüfungshoheit auf die Verbände (DSV & DMYV) im Jahre 2003 gab es folgende wichtige Veränderungen bei den deutschen Funkzeugnissen. Bei den Spechfunkzeugnissen zum Betrieb GMDSS-kompatibler Funkanlagen wurde eine strikte Trennung zwischen Berufsschifffahrts- und Sportschifffahrtszeugnissen eingeführt. Darüber hinaus wurde bei den neuen Seefunk-Betriebszeugnissen SRC/ROC und LRC/GOC in Sport- und Berufsschifffahrt jeweils der Binnenschifffahrtsfunk ausgeschlossen.
Im Gegenzug wurde mit dem "UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschiffahrtsfunk" (UBI) deshalb ein eigenständiges Funkzeugnis für Sport- und Berufsschifffahrt auf Binnenschifffahrtsstraßen eingeführt.
Für die Nutzung eines Funkgerätes in der Sportschifffahrt gilt demnach als Voraussetzung, dass der Schiffsführer auf Seeschifffahrtsstraßen im Besitz des Short Range Certificates (SRC) oder des anspruchsvolleren Long Range Certificates (LRC) ist. Auf Binnenschifffahrtsstraßen ist das UKW-Sprechfunkzeugnis für den Binnenschifffahrtsfunk (UBI) vorgeschrieben.
Alle alten Seefunkzeugnisse berechtigen auch zur Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk UBI. Auf Antrag kann ein ABZ in ein GOC, ein BZ I in ein ROC und ein BZ II in ein UBZ umgeschrieben werden.
Die noch älteren Funkzeugnisse (ASZ/USZ) berechtigen allerdings nicht zur Teilnahme am GMDSS, d.h. sie gelten nur für UKW-Seefunkanlagen ohne DSC-Controller. Wer demnach eine Seefunkanlage nach GMDSS-Standard benutzen möchte, muss zwangsläufig auch über ein entsprechendes Funkzeugnis verfügen.
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